Versteigerungstermin vorbei
Der Termin am Dienstag, 14. April 2026, 13:00 Uhr ist vorbei. Das Ergebnis veröffentlichen die Gerichte nicht.
Chronologie
Das Datum ist der Tag, an dem wir die Änderung im ZVG-Portal gesehen haben.
Wohungseigentum
Originaltext der Bekanntmachung
Grundbucheintragung:Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hof von HofMiteigentumsanteil verbunden mit SondereigentumME-AnteilSondereigentums-ArtSE-Nr.SondernutzungsrechtBlatt 299,97/1000Wohnung3laut Aufteilungsplan19661 an GrundstückGemarkungFlurstückWirtschaftsart u. LageAnschriftHektar Hof1938Wohnhaus, HofraumWeberstraße 50,0160 Zusatz: 299,97/1000 Miteigentumsanteil an Grundstück verbunden mit Sondereigentum an den mit Nr. 3 bezeichneten Räumen laut Aufteilungsplan; für jeden Miteigentumsanteil ist ein Grundbuchblatt angelegt (Bd. 543 Bl. 19659 bis Bl. 19662); der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt; wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums Bezugnahme auf Bewilligung vom 12.12.1997 (Notar Hoffmann, Hof, URNr. 3253/97) samt Aufteilungsplan; Objektbeschreibung/Lage(lt Angabe d. Sachverständigen): Wohnungseigentum Der Versteigerungsvermerk ist am 17.06.2025 in das Grundbuch eingetragen worden.Aufforderung:Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.Hinweis:Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein. Gebhardt Rechtspfleger
Quelle: Bekanntmachung des Amtsgerichts Hof auf zvg-portal.de
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