Termin aufgehoben
Das Gericht hat den Termin am Montag, 07. September 2026, 10:00 Uhr aufgehoben.
Chronologie
Das Datum ist der Tag, an dem wir die Änderung im ZVG-Portal gesehen haben.
Kfz-Stellplatz, Wohnung nebst Kellerraum Nr. 1
Originaltext der Bekanntmachung
Eingetragen im Grundbuch von Hoppstädten [Weiersbach]Miteigentumsanteil verbunden mit SondereigentumME-AnteilSondereigentums-ArtBlatt 256,41/10000Wohnung nebst Kellerraum Nr. 14060 BV 1 an GrundstückGemarkungFlur, FlurstückWirtschaftsart u. Lagem² Hoppstädten [Weiersbach]Flur 14, Flurstück 4/103Gebäude- und Freifläche Robinson Road 21.553 Hoppstädten [Weiersbach]Flur 14, Flurstück 4/109Gebäude- und Freifläche Robinson Road 2291 Hoppstädten [Weiersbach]Flur 14, Flurstück 4/110Gebäude- und Freifläche Robinson Road 2790 Objektbeschreibung/Lage(lt Angabe d. Sachverständigen): Wohnungseigentum Nr.1 mit einem Kellerabstellraum Nr.1 und einem Sondernutzungsrecht an einem PKW-Abstellplatz Der Versteigerungsvermerk ist am 22.10.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.Hinweis:Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
Quelle: Bekanntmachung des Amtsgerichts Idar-Oberstein auf zvg-portal.de
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