Termin aufgehoben
Das Gericht hat den Termin am Dienstag, 03. November 2026, 13:00 Uhr aufgehoben.
Chronologie
Das Datum ist der Tag, an dem wir die Änderung im ZVG-Portal gesehen haben.
Mehrfamilienhaus, 3 Nebengebäude und ein
Originaltext der Bekanntmachung
Bebaut mit einem teilunterkellerten, 2- geschossigen Mehrfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und Spitzboden, bestehend aus 6 Wohneinheiten (1 Wohneinheit im Erdgeschoss und je 2 Wohneinheiten im Ober- und Dachgeschoss sowie einer Wohnung mit separatem Zugang über 3 Etagen). Wohnfläche gesamt ca. 407 qm. Geschätztes Baujahr ca. 1900. Im Jahre 2001 fanden Erneuerungen statt, wie Erneuerung Dacheindeckung und Elektroinstallationen im Ober- und Dachgeschoss, Erneuerung von Fenster und Türen und Sanitäranlagen, Einbau einer Dachgaube. Eine Wohnung wird davon wohl aktuell genutzt.Es befindet sich in einem mäßigen Unterhaltungszustand. In den Wohnungen sind Renovierungs- und erweiterte Schönheitsreparaturen notwendig. Aufgrund der vorgefundenen Feuchtigkeitsschäden, der Dachundichtigkeit seit dem Jahre 2016 (die nie vollständig behoben worden sind) und fehlenden Trocknungsmaßnahmen auch im Rahmen eines Wasserschadens im Dachgeschoss im Jahre 2020 können Folgeschäden an der Bausubstanz nicht ausgeschlossen werden. Es bestehen Feuchteschäden an der Fassade und es müssen Umbauarbeiten an der Abwasserleitung vorgenommen werden.Am Nachbargrundstück wurden erhebliche Erdaushubarbeiten vorgenommen, zur Errichtung eines Anbaus mit Schwimmbecken und Kellergeschoss sowie Zugang zum Kellergeschoss des Wohnhauses. Diese Maßnahmen sind noch nicht baulich fertiggestellt. Folgeschäden durch die Erdaushubarbeiten an dem Versteigerungsobjekt sind nicht auszuschließen. Weitere Bebauungen sind ein unterkellertes 3-geschossiges Nebengebäude, ein weiteres 1- bis 2-geschossiges Nebengebäude und eine eingeschossige Garage/Schuppen. Alle Nebengebäude wurden als abbruchreif eingeschätzt. In den Nebengebäuden waren Flüssigkeiten wie Teer, Lacke und Farben aufzufinden. Das Vorhandensein von gesundheitsschädigenden Schadstoffe ist nicht auszuschließen.
Quelle: Bekanntmachung des Amtsgerichts Oschersleben auf zvg-portal.de
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