Versteigerungstermin vorbei
Der Termin am Mittwoch, 13. Mai 2026, 10:00 Uhr ist vorbei. Das Ergebnis veröffentlichen die Gerichte nicht.
Chronologie
Das Datum ist der Tag, an dem wir die Änderung im ZVG-Portal gesehen haben.
Mehrfamilienhaus, unbebautes Grundstück
Originaltext der Bekanntmachung
2 kleine Mehrfamilienhäuser mit jeweils 2 Wohneinheiten sowie ein unbebautes Grundstück lfd.Nr. 1 - Flurstück 10055: kleines, unregelmäßig geschnittenes, unbebautes Grundstück, welches als Verkehrsfläche bzw. Zuwegung zu Hausnummer 5A (lfd. Nr. 2) dient lfd. Nr. 2 - Flurstück 10058 - Thälmannplatz 5A: Grundstück, bebaut mit Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten (Baujahr ca. 1910, zweigeschossig, voll unterkellert, DG teilweise ausgebaut, Gesamtfläche der Wohneinheiten ca. 256 m²), teilweise verwilderte Außenanlagen Leerstand seit vielen Jahren, keine Modernisierungen seit 25 Jahren Vereinigungsbaulast zwischen lfd. Nr. 2 und 3 - Grundstücke sind im bauordnungsrechtlichen Sinn als ein Baugrundstück zu behandeln interne Grenzbebauung aufgrund von Zerlegung des Stammgrundstücks Kulturdenkmal als Bestandteil des Gutshofes mit Parkanlage - Gebäude unterliegen dem Denkmalschutz (Kern vermutl. aus Barockzeit) - Rückbau daher trotz des mäßigem Bauzustandes nicht möglich, es ist von einer notwendigen Kernsanierung auszugehen Gutachtenerstellung nur aufgrund Außenbesichtigung! Seite 2/3 lfd. Nr. 3 - Flurstück 10057 - Thälmannplatz 5B: Grundstück, bebaut mit Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten (Baujahr ca. 1910, zweigeschossig, voll unterkellert, DG teilweise ausgebaut, Gesamtfläche der Wohneinheiten ca. 195 m²), teilweise verwilderte Außenanlagen Leerstand seit vielen Jahren, keine Modernisierungen seit 25 Jahren Vereinigungsbaulast zwischen lfd. Nr. 2 und 3 - Grundstücke sind im bauordnungsrechtlichen Sinn als ein Baugrundstück zu behandeln interne Grenzbebauung aufgrund von Zerlegung des Stammgrundstücks Kulturdenkmal als Bestandteil des Gutshofes mit Parkanlage - Gebäude unterliegen dem Denkmalschutz (Kern vermutl. aus Barockzeit) - Rückbau daher trotz des mäßigem Bauzustandes nicht möglich, es ist von einer notwendigen Kernsanierung auszugehen Gutachtenerstellung nur aufgrund Außenbesichtigung!
Quelle: Bekanntmachung des Amtsgerichts Burg auf zvg-portal.de
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